Satzung des Schwimmclub Vienenburg e.V.

§1 Name, Sitz und Vereinsfarben  
§2 Vereinszweck  
§3 Rechtsgrundlagen  
§4 Mitgliedschaft in Verbänden und Organisationen  
§5 Erwerb der Mitgliedschaft  
§6 Ehrenmitglieder  
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft  
§8 Ausschließungsgründe  
§9 Beiträge  
§10 Rechte der Mitglieder  
§11 Pflichten der Mitglieder  
§12 Organe des Vereins  
§13 Hauptversammlung  
§14 Vereinsvorstand 
§15 Der Ältestenrat 
§16 Die Kassenprüfer 
§17 Verfahren der Beschlussfassung  
§18 Gemeinnützigkeit 
§19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins  
§20 Geschäftsjahr 
§21 Inkrafttreten  

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§ 1 Name, Sitz und Vereinsfarben
Der Verein führt den Namen „Schwimmclub Vienenburg“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Goslar eingetragen und hat seinen Sitz in Vienenburg, Landkreis Goslar.
Seine Farben sind gelb/schwarz.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, den Schwimmsport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten, insbesondere das volkstümliche Schwimmen, das sportlich Schwimmen und das Kunstspringen.
Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.

§ 3 Rechtsgrundlagen
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie der Organe des Vereins, werden durch (diese Satzung sowie die Satzungen der in § 4 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.

§ 4 Mitgliedschaft in Verbänden und Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie des Schwimmverbandes Niedersachsen e.V. und des Niedersächsischen Turnerbundes e.V..

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag hin erwerben. Für Jugendliche unter 21 Jahren ist die nach dem BGB notwendige Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich
2) Die Aufnahme in den Verein ist rechtswirksam, wenn nicht innerhalb einer Frist von einem Monat -gerechnet Tages des Eingangs des Antrages – der Aufnahmeantrag durch den Vereinsvorstand abgelehnt wird.
3) Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ältestenrat zu, der endgültig entscheidet. Ist dem Antrag stattgegeben, so beginnt die Mitgliedschaft mit dem Ersten des Monats, für den der, Beitritt erklärt wurde.

§ 6 Ehrenmitglieder
1) Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung, jeweils zum Schluss des laufenden Kalendervierteljahres.
b) durch den Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ältestenrates.
2) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 8 Ausschließungsgründe
1) Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 7, Abs. 1b) kann nur erfolgen,
a) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt,
b) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
c) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen insbesondere zur Teilnahme an Sportveranstaltungen und den festgesetzten Beitragszahlungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
2) Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ältestenrat wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen.
3) Die Entscheidung des Ältestenrates ist dem Betroffenen per Einschreiben mit Begründung mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die ordentlichen Sportgerichte zulässig, die endgültig entscheiden.

§ 9 Beiträge
1) Die Höhe des monatlichen Beitrages und sonstige Beitragsregelungen (Familienbeitrag u.a.) werden in der Jahreshauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.
2) Die Beitragszahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Mitglied eingetreten ist.
3) Der Beitrag ist grundsätzlich auf das Konto des Vereins Nr. 115023345 bei der Kreissparkasse Vienenburg vierteljährlich im 1. Quartalsmonat einzuzahlen bzw. zu überweisen.

§ 10 Rechte der Mitglieder
1) Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt,
a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen,
c) zu den Hauptversammlungen Anträge zu stellen, an den Beratungen teilzunehmen und durch Ausübung des Stimmrechts bei der Beschlussfassung mitzuwirken.
2) Zur Ausübung des vollen Stimmrechts sind nur Mitglieder über 14 Jahre berechtigt.
3) Volles Stimmrecht haben alle Jugendlichen Mitglieder (bis 18 Jahre) bei der Wahl der Jugendwarte.

§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen und der Fachverbände, sowie die Beschlüsse der genannten Organisationen zu achten und zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nicht zu schaden,
c) an allen Veranstaltungen des Verein aktiv teilzunehmen,
d) die durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
e) in allen aus der Mitgliedschaft im Verein entstehenden Streitigkeiten und Rechtsangelegenheiten unverzüglich den Vorstand bzw. den Ältestenrat anzurufen und dessen Entscheidung herbeizuführen.

§ 12 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat.
2) Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung von Auslagen, die einem Mitglied durch Ausübung seines Ehrenamtes entstehen, findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse des Vorstands statt.

§ 13 Hauptversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Hauptversammlung. Ihr steht die alleinige Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit nicht andere Organe des Vereins satzungsgemäß damit betreut sind. In ihr üben die Mitglieder die ihnen zustehenden Rechte bezüglich der Vereinsleitung aus.
2) Die Hauptversammlung ist alljährlich im Monat Januar als „Jahreshauptversammlung“ einzuberufen. Außerdem können, wenn grundsätzliche Entscheidungen zu treffen sind oder jeweils mindestens 1/4 der Mitglieder es beantragt haben, weitere Hauptversammlungen einberufen werden.
3) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens 10 Tage vor dem vorgesehenen Termin und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
4) Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 2 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Anträge unter Punkt „Verschiedenes“ können noch während der Versammlung gestellt werden.
5) Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 17 dieser Satzung.
6) Der Beschlussfassung unterliegen insbesondere
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Wahl der Mitglieder des Ältestenrates,
d) die Ernennung vom Ehrenmitgliedern,
e) die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
f) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
g)die Festsetzung der Beitragsregelung,
h) die Festlegung der Richtlinien für das Vereinsleben und den Sportbetrieb.

§ 14 Vereinsvorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) dem Schwimmwart
f) den Jugendwarten.
2) Die Mitglieder des Vorstandes - mit Ausnahme der Jugendwarte - werden von Jahreshaupt-versammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Jugendwarte werden von den Jugendlichen des Vereins (§ 10) gewählt und durch die Hauptversammlung bestätigt Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung. Er stellt den Haushaltsplan auf. Dabei kann er für die vorbereitenden Arbeiten einen Ausschuss benennen.
4) Der Vorstand ist ermächtigt, bei dauernder Verhinderung oder Ausscheiden gewählter Mitglieder der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
5) Der 1. Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Hauptversammlung. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe, außer dem Ältestenrat. Er vertritt den Verein innen und außen. Sein Vertreter ist im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, so bestimmt der Vorstand andere Vorstandsmitglieder mit ihrer Vertretung. Der 1. Vorsitzende ist gemäß § 26 BGB allein für den Verein vertretungsberechtigt, im Verhinderungsfall ist es der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart.
6) Der Schriftführer führt außer dem gesamten Schriftverkehr des Vereins bei Sitzungen und Versammlungen die Anwesenheitsliste und das Protokoll. Die Protokolle des jeweils vorausgegangenen Sitzungen und Versammlungen werden vom Schriftführer verlesen und von dem jeweiligen Gremium genehmigt. Für die Jahreshauptversammlung hat der Schriftführer den schriftlichen Jahresbericht zu fertigen und der Versammlung vorzulegen.
7) Der Kassenwart verwaltet die Geldgeschäfte des Vereins und führt die Mitgliederkartei. Er ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Alle Zahlungen dürfen nur aufgrund schriftlicher Anweisung des 1. Vorsitzenden angenommen oder geleistet werden und sind durch Rechungen oder Quittungen zu belegen. Dem Kassenwart obliegt außerdem die Verwaltung des Vereinsvermögens.
8) Der Schwimmwart überwacht den gesamten Schwimmbetrieb des Vereins gemäß den entsprechenden Bestimmungen und Vorschlägen des Schwimmverbandes, sonstiger Informationen und eigener Erfahrung. Er ist verantwortlich für die Organisation und die Durchführung des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Zur Durchführung dieser Aufgaben stehen ihm Übungsleiter zur Verfügung.
9) Die Jugendwarte vertreten die einzelnen Gruppen der Jugendlichen des Vereins im Vorstand und Verein.

§ 15 Der Ältestenrat
1) Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein sollen und kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2) Der Ältestenrat entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Er beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8.
3) Der Ältestenrat kann außerdem Verwarnungen, Verweise, Verbote zum Bekleiden eines Vereinsamtes und Ausschlüsse von der Teilnahme an Sportveranstaltungen aussprechen.
4) Die Entscheidungen des Ältestenrates sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und mit Ausnahme der im § 8 genannten Berufungsmöglichkeiten endgültig.

§ 16 Die Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden Kassenprüfer (Wiederwahl ist nur in unterbrochener Reihenfolge möglich) haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehenden Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Protokoll niederzulegen, dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen und der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 17 Verfahren der Beschlussfassung
1) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes ist ein schriftliche (geheime) Abstimmung vorzunehmen.
2) Bei der Abstimmung über Anträge gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

§ 18 Gemeinnützigkeit
1) Der „Schwimmclub Vienenburg“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, hier: Förderung des Volkssports.
2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gesamten Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Bei Auslösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder an den Schwimmverband Niedersachsen e.V..

§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2) Die Auflösung des Vereins setzt eine 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder voraus.
3) Erscheint bei der Versammlung zur Auflösung des Vereins nicht die erforderliche Zahl von Mitgliedern, so ist die Abstimmung innerhalb von 4 Wochen zu wiederholen. Dabei entscheidet die 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 23. April 1978 beschlossen.